Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 3. Einreichung

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 62 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 3. Einreichung

1. Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein.

2. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.

3. Wahlvorschläge können nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr zurückgezogen werden.

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