132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 61 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Inhalt
Wahlen - Regierungsrat
Art. 61 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Inhalt
1. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wahlfähiger Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind; die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Wohnadresse zu bezeichnen.
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