Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlvorschläge 1. Vorschlagsrecht
Art. 60 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlvorschläge 1. Vorschlagsrecht
1. Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse zu unterzeichnen.
2. Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungültig.
3. Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung.
4. Die Vertretung ist berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben und den Wahlvorschlag nach dem ersten Wahlgang zurückzuziehen.