Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Kostentragung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kostentragung

1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Führung des Stimmregisters und der Zustellung des Stimmmaterials sowie jene des kommunalen Abstimmungsbüros; die übrigen Kosten von kantonalen Abstimmungen gehen zulasten des Kantons.

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