132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Kostentragung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kostentragung
1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Führung des Stimmregisters und der Zustellung des Stimmmaterials sowie jene des kommunalen Abstimmungsbüros; die übrigen Kosten von kantonalen Abstimmungen gehen zulasten des Kantons.