132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahltag
Wahlen - Regierungsrat
Art. 59 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahltag
1. Die Regierungsratswahlen sind gleichzeitig mit den Landratswahlen durchzuführen.
2. Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.