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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahltag

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 59 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahltag

1. Die Regierungsratswahlen sind gleichzeitig mit den Landratswahlen durchzuführen.

2. Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.

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