132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Verfahren
Wahlen - Landrat
Art. 58 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren
1. Die Wahlen sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates durchzuführen.