Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Verfahren

Wahlen - Landrat
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Art. 58 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren

1. Die Wahlen sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates durchzuführen.

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