132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlfähigkeit
Wahlen - Landrat
Art. 57 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlfähigkeit
1. Für die Wahlfähigkeit gelten die Bestimmungen des Behördengesetzes.