Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlfähigkeit

Wahlen - Landrat
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Art. 57 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlfähigkeit

1. Für die Wahlfähigkeit gelten die Bestimmungen des Behördengesetzes.

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