Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Wahlzahl

Wahlen - Landrat
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Art. 55 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Wahlzahl

1. Die Wahlzahl ergibt sich, indem die Zahl der Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner durch die Mandatszahl 60 geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

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