132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Wahlzahl
Wahlen - Landrat
Art. 55 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Wahlzahl
1. Die Wahlzahl ergibt sich, indem die Zahl der Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner durch die Mandatszahl 60 geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.