132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Sitzverteilung 1. Grundsatz
Wahlen - Landrat
Art. 54 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Sitzverteilung 1. Grundsatz
1. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise ist die kantonale Einwohnerinnen- und Einwohnerstatistik (Personen mit Schweizerbürgerrecht sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- und Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.