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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Sitzverteilung 1. Grundsatz

Wahlen - Landrat
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Art. 54 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Sitzverteilung 1. Grundsatz

1. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise ist die kantonale Einwohnerinnen- und Einwohnerstatistik (Personen mit Schweizerbürgerrecht sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- und Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.

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