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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 53 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlkreis

Wahlen - Landrat
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Art. 53 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlkreis

1. Die Einteilung der Wahlkreise richtet sich nach Art. 58 der Kantonsverfassung.

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