132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Bekanntgabe und Erwahrung
Abstimmungsergebnis
Art. 52 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Bekanntgabe und Erwahrung
1. Das kantonale Abstimmungsbüro gibt unmittelbar nach Beendigung der Auszählung unter Vorbehalt der Erwahrung das Abstimmungsergebnis bekannt.
2. Der Regierungsrat stellt nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).
3. Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.