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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Bekanntgabe und Erwahrung

Abstimmungsergebnis
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Art. 52 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Bekanntgabe und Erwahrung

1. Das kantonale Abstimmungsbüro gibt unmittelbar nach Beendigung der Auszählung unter Vorbehalt der Erwahrung das Abstimmungsergebnis bekannt.

2. Der Regierungsrat stellt nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).

3. Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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