Art. 51 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Abstimmungsprotokoll
Art. 51 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Abstimmungsprotokoll
1. Über das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen beziehungsweise des kantonalen Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.
2. Das Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten
1. die Anzahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;
2. die Anzahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;
3. die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel beziehungsweise Wahlzettel;
4. * bei Sachvorlagen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie bei Abstimmungen mit Gegenvorschlägen das Ergebnis der Zusatzfragen;
5. bei Wahlen: die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen, wobei für die Reihenfolge die Stimmenzahl massgebend ist;
6. das Ergebnis eines allfälligen Losentscheides.