132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Unentgeltlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unentgeltlichkeit
1. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen dürfen keine Gebühren erhoben werden.
2. Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung kann jedoch das Verfassungsgericht Gebühren und Kosten erheben sowie der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zusprechen.