132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses 1. Sachvorlagen
Abstimmungsergebnis
Art. 49 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ermittlung des Abstimmungsergebnisses 1. Sachvorlagen
1. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.
2. Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen abgegeben worden sind.
3. Bei Stimmengleichheit ist die Sachvorlage abgelehnt.
4. Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über einen Antrag und einen oder mehrere Gegenvorschläge sind im weiteren Art. 41 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43 und 44 anwendbar.