132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 48 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Ungültige Stimmabgabe
Organisation und Abstimmungsverfahren
Art. 48 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ungültige Stimmabgabe
1. Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind ungültig, wenn
1. sie nicht amtlich sind;
2. sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
3. mehr Kandidaturen als freie Sitze angekreuzt worden sind;
4. sie den Willen der Person, die das Aktivbürgerrecht ausübt, nicht eindeutig erkennen lassen;
5. sie ehrverletzende Äusserungen, Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
2. Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als eine ungültige Stimme.
3. Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.