Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Ausfüllen der Stimm- beziehungsweise Wahlzettel

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 47 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ausfüllen der Stimm- beziehungsweise Wahlzettel

1. Die Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.

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