Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - b) konsultative Abstimmung mit zwei Varianten
Art. 46 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · b) konsultative Abstimmung mit zwei Varianten
1. Werden der stimmberechtigten Person in der gleichen Angelegenheit im Rahmen einer Konsultativabstimmung zwei Varianten unterbreitet, sind ihr auf dem gleichen Stimmzettel die drei folgenden Fragen vorzulegen
1. ob sie die erste Variante dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie die zweite Variante dem geltenden Recht vorzieht;
3. welche der Varianten sie bevorzugt, wenn sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten.
2. Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.
3. Werden sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.