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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 3. bei einer konsultativen Abstimmung a) Grundsatz

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 45 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 3. bei einer konsultativen Abstimmung a) Grundsatz

1. Für das Verfahren bei konsultativen Abstimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Antragsrecht.

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