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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - c) Auswertung der Zusatzfragen

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 44 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · c) Auswertung der Zusatzfragen

1. Das kommunale Abstimmungsbüro hat die Rangordnung derart umzusetzen, dass zum Ausdruck kommt, welche Vorlage die stimmberechtigte Person der anderen vorzieht. Die jeweils vorgezogene Vorlage erhält eine Stimme.

2. Für die Ermittlung des Mehrs der Zusatzfragen werden nur die gültigen Rangordnungen berücksichtigt. Ist aufgrund der Rangordnung eine der Zusatzfragen nicht beantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.

3. Werden aufgrund der Auswertung der Hauptfragen mehrere Vorlagen angenommen, entscheidet das Ergebnis der Zusatzfragen; bei gleicher Anzahl Siege entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den entsprechenden Hauptfragen, welche Vorlage in Kraft tritt.

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