132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 42 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. bei Antrag und mehreren Gegenvorschlägen a) Stimmzettel
Organisation und Abstimmungsverfahren
Art. 42 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. bei Antrag und mehreren Gegenvorschlägen a) Stimmzettel
1. Bei einer Abstimmung über einen Antrag und mehrere Gegenvorschläge werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel die folgenden Hauptfragen vorgelegt
1. ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie den Gegenvorschlag A, B usw. dem geltenden Recht vorzieht.
2. Die stimmberechtigte Person hat mittels einer Rangordnung zudem anzugeben, welche Vorlage in Kraft treten soll, wenn mehrere Vorlagen angenommen werden (Zusatzfragen). Jeder Rang darf nur einmal vergeben werden, sonst ist die Beantwortung der Zusatzfragen ungültig.