Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Verfahren 1. bei Antrag und einem Gegenvorschlag
Art. 41 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren 1. bei Antrag und einem Gegenvorschlag
1. Bei einer Abstimmung über einen Antrag und einen Gegenvorschlag werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel die drei folgenden Fragen vorgelegt
1. ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorzieht;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl der Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
2. Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.
3. Werden sowohl der Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage; bei Stimmengleichheit entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den beiden ersten Fragen, welche Vorlage in Kraft tritt.