Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimmmaterial
Art. 40 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmmaterial
1. Frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag ist den stimmberechtigten Personen durch die Gemeinde folgendes Stimmmaterial zuzustellen
1. * der Stimmrechtsausweis;
2. das Stimmkuvert;
3. der Stimmzettel beziehungsweise der Wahlzettel;
4. bei Erlassen und Sachgeschäften: der Wortlaut der Vorlage, die Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates;
5. * ...
2. Begründung und Stellungnahme müssen kurz und sachlich sein.
3. Bei Wahlen sind die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen berechtigt, einen Wahlprospekt beizulegen; das kantonale Abstimmungsbüro erlässt verbindliche Weisungen über die Form und den Umfang des Wahlprospektes.
4. Abstimmungsvorlage, Begründung und Stellungnahme beziehungsweise die Wahlunterlagen können je Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.