132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Fristen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Fristen
1. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen ist.
2. Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt.
3. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag gemäss dem Ruhetagsgesetz oder einen arbeitsfreien Tag gemäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
4. Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stefanstag.