Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 38 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Durchführung

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 38 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Durchführung

1. Der Regierungsrat setzt den Abstimmungs- beziehungsweise Wahltag fest.

2. Der Regierungsrat formuliert die Abstimmungsfrage; die Frage muss klar und objektiv abgefasst sein und darf weder irreführend noch suggestiv sein.

3. Die Abstimmung ist in allen Gemeinden gleichzeitig durchzuführen.

4. Geschäfte und Zeitpunkt der Abstimmung sind mindestens vier Wochen vorher im Amtsblatt bekanntzugeben; bei Wahlen beträgt diese Frist mindestens zehn Wochen.

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