132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlanordnung
Organisation und Abstimmungsverfahren
Art. 37 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlanordnung
1. Für die Wahl der Behördenmitglieder sind die folgenden Bestimmungen anwendbar
1. die Mitglieder des Landrates: Art. 53-58;
2. die Mitglieder des Regierungsrates: Art. 59-73;
3. die Abordnung in den Ständerat: Art. 74-76;
4. * ...
2. Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die Wahlvorschläge fest; dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.