Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 37 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlanordnung

Organisation und Abstimmungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlanordnung

1. Für die Wahl der Behördenmitglieder sind die folgenden Bestimmungen anwendbar

1. die Mitglieder des Landrates: Art. 53-58;

2. die Mitglieder des Regierungsrates: Art. 59-73;

3. die Abordnung in den Ständerat: Art. 74-76;

4. * ...

2. Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die Wahlvorschläge fest; dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

← Art. 36 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimm- und Wahlrecht Art. 38 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →