Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Abstimmungsanordnung

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 36 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Abstimmungsanordnung

1. Der Regierungsrat trifft die für eine Abstimmung notwendigen Anordnungen; er veröffentlicht diese im Amtsblatt.

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