Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Aufsicht

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 35 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung kantonaler Wahlen und Abstimmungen aus.

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