132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Aufsicht
Organisation und Abstimmungsverfahren
Art. 35 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung kantonaler Wahlen und Abstimmungen aus.