Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Kantonales Abstimmungsbüro

Organisation und Abstimmungsverfahren
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Art. 34 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kantonales Abstimmungsbüro

1. Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Landschreiber des Regierungsrates hat von Amtes wegen den Vorsitz des Abstimmungsbüros inne.

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