132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Kantonales Abstimmungsbüro
Organisation und Abstimmungsverfahren
Art. 34 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kantonales Abstimmungsbüro
1. Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Landschreiber des Regierungsrates hat von Amtes wegen den Vorsitz des Abstimmungsbüros inne.