132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Kommunales Abstimmungsbüro
Organisation und Abstimmungsverfahren
Art. 33 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kommunales Abstimmungsbüro
1. Der Gemeinderat wählt
1. für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern;
2. für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei Mitgliedern.
2. Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Abstimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale bezeichnet.
3. Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstimmungsbüros.