132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Feststellung des Zustandekommens
Unterschriftensammlung
Art. 32 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Feststellung des Zustandekommens
1. Der Regierungsrat hat als ungültig auszuscheiden
1. die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht nicht bescheinigt ist;
2. die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht zu Unrecht bescheinigt worden ist;
3. die Unterschriften auf Bogen, die verspätet eingereicht worden sind;
4. die überzähligen Unterschriften von Personen, die ein Begehren mehr als einmal unterzeichnet haben.
2. Der Grund der Ungültigkeit ist auf dem Unterschriftenbogen zu vermerken.
3. Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriften entscheidet der Regierungsrat, ob das Begehren zustande gekommen ist; dieser Entscheid ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.