132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Behebung von Mängeln der Bescheinigung
Unterschriftensammlung
Art. 31 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Behebung von Mängeln der Bescheinigung
1. Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung, die nicht den Unterzeichnenden zur Last gelegt werden können, von der Einwohnerkontrolle der zuständigen Gemeinde beheben.