132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Einreichung
Unterschriftensammlung
Art. 30 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Einreichung
1. Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen übergeben.