Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Einreichung

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Art. 30 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Einreichung

1. Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen übergeben.

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