Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimmabgabe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmabgabe

1. Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.

Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.

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