132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimmabgabe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmabgabe
1. Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.