Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Verweigerung der Bescheinigung

Unterschriftensammlung
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Art. 29 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Verweigerung der Bescheinigung

1. Das Stimmrecht der Unterzeichnenden darf nur bescheinigt werden, wenn der Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der Art. 25-27 erfüllen.

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