132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Verweigerung der Bescheinigung
Unterschriftensammlung
Art. 29 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Verweigerung der Bescheinigung
1. Das Stimmrecht der Unterzeichnenden darf nur bescheinigt werden, wenn der Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der Art. 25-27 erfüllen.