132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimmrechtsbescheinigung 1. allgemein
Unterschriftensammlung
Art. 28 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmrechtsbescheinigung 1. allgemein
1. Vor ihrer Einreichung sind die Unterschriftenbogen bei der Einwohnerkontrolle der zuständigen Gemeinde zur Bescheinigung abzugeben.
2. Diese bescheinigt auf dem Bogen das Stimmrecht der Unterzeichnenden, die im Zeitpunkt der Bescheinigung stimmberechtigt sind, und gibt die Bogen binnen dreier Tage zurück.