Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 27 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Einschränkungen

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Art. 27 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Einschränkungen

1. Eine stimmberechtigte Person darf das Begehren nur einmal unterzeichnen.

2. Sie darf nur auf einem Bogen unterzeichnen, welcher die Bezeichnung ihrer Wohnsitzgemeinde trägt.

3. Vor der Hinterlegung eines Antrages oder eines Gegenvorschlages darf kein Begehren unterzeichnet werden.

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