132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Unterschriften 1. Anforderungen
Unterschriftensammlung
Art. 26 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unterschriften 1. Anforderungen
1. Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2. Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.
3. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.