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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 25 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Unterschriftenbogen

Unterschriftensammlung
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Art. 25 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unterschriftenbogen

1. Anträge, Gegenvorschläge oder Referendumsbegehren sind auf Bogen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen

1. den Namen der Politischen Gemeinde;

2. bei Anträgen und Gegenvorschlägen: den Titel des Begehrens und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;

3. bei Referendumsbegehren: den Titel des Sachgeschäftes und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;

4. * den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referendums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»

2. Bei Anträgen und Gegenvorschlägen ist zudem die Bezeichnung der zum Rückzug Bevollmächtigten erforderlich.

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