132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Inkrafttreten
Referendum
Art. 24 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Inkrafttreten
1. Erlasse oder Beschlüsse treten am Tage der Annahme durch die Aktivbürgerschaft oder nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist in Kraft; vorbehalten bleibt die Inkraftsetzung auf einen bestimmten Tag. Der Regierungsrat kann ermächtigt werden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen.
2. Der Regierungsrat stellt fest, ob ein Referendumserlass oder Referendumsbeschluss rechtsgültig geworden ist; er veröffentlicht diese Feststellung im Amtsblatt.