132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 5. Gegenvorschlag
Referendum
Art. 23 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 5. Gegenvorschlag
1. Wird von 250 Stimmberechtigten ein Gegenvorschlag gemäss Art. 54a Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung eingereicht, ist eine Abstimmung durchzuführen; Art. 11 bleibt vorbehalten.