Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 5. Gegenvorschlag

Referendum
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Art. 23 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 5. Gegenvorschlag

1. Wird von 250 Stimmberechtigten ein Gegenvorschlag gemäss Art. 54a Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung eingereicht, ist eine Abstimmung durchzuführen; Art. 11 bleibt vorbehalten.

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