132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 4. Referendumsbegehren
Referendum
Art. 22 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 4. Referendumsbegehren
1. Sachgeschäfte gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung sind der Abstimmung zu unterbreiten, wenn dies von 250 Stimmberechtigten binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Sachgeschäftes verlangt wird.
2. Die Sammlung von Unterschriften ist erst nach der Veröffentlichung zulässig.