Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 21 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 3. Anordnung der Abstimmung durch den Landrat

Referendum
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Art. 21 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 3. Anordnung der Abstimmung durch den Landrat

1. Der Landrat kann unmittelbar nach der Schlussabstimmung zu einem Sachgeschäft gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung die Durchführung einer Abstimmung anordnen.

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