132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Veröffentlichung
Referendum
Art. 20 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Veröffentlichung
1. Der dem fakultativen Referendum unterstellte Erlass oder Beschluss ist als Referendumsvorlage im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. In der Veröffentlichung ist unter dem Vorbehalt von Art. 21 der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, zu nennen; bei Erlassen ist zudem der Tag zu bezeichnen, an dem die Frist zur Hinterlegung eines Gegenvorschlages abläuft.