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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimmregister

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmregister

1. Die Stimmberechtigten sind am Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen.

2. Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils spätestens bis fünf Tage vor dem Abstimmungstag zulässig.

3. Das Stimmregister liegt vom Zeitpunkt des Versandes des Stimmmaterials bis zum Freitag nach dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei auf; es kann von jeder stimmberechtigten Person eingesehen werden.

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