132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Obligatorisches Referendum
Referendum
Art. 18 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Obligatorisches Referendum
1. Dem obligatorischen Referendum unterstehen die in Art. 52 der Kantonsverfassung genannten Erlasse und Beschlüsse.
2. Als Ausgaben im Sinne von Art. 52 Ziff. 4 der Kantonsverfassung gelten auch Beteiligungen, Darlehen, Verbürgungen, Garantieerklärungen und ähnliche Verpflichtungen des Kantons, die nicht Bestandteil des Finanzvermögens sind.