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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 18 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Obligatorisches Referendum

Referendum
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Art. 18 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Obligatorisches Referendum

1. Dem obligatorischen Referendum unterstehen die in Art. 52 der Kantonsverfassung genannten Erlasse und Beschlüsse.

2. Als Ausgaben im Sinne von Art. 52 Ziff. 4 der Kantonsverfassung gelten auch Beteiligungen, Darlehen, Verbürgungen, Garantieerklärungen und ähnliche Verpflichtungen des Kantons, die nicht Bestandteil des Finanzvermögens sind.

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