132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Zulässigkeit
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
Art. 17 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zulässigkeit
1. Der Landrat hat auf Antrag des Regierungsrates über die Zulässigkeit der Anträge beziehungsweise Gegenvorschläge zu entscheiden.