Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Zulässigkeit

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
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Art. 17 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zulässigkeit

1. Der Landrat hat auf Antrag des Regierungsrates über die Zulässigkeit der Anträge beziehungsweise Gegenvorschläge zu entscheiden.

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