Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 4. Wirkung

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
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Art. 16 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 4. Wirkung

1. Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge sind binnen eines Jahres seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten.

2. Bei Gegenvorschlägen beginnt die Frist gemäss Abs. 1 nach erfolgter Feststellung der Zulässigkeit gemäss Art. 17.

3. Während der Dauer von Beschwerdeverfahren stehen diese Fristen still.

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