132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 4. Wirkung
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
Art. 16 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 4. Wirkung
1. Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge sind binnen eines Jahres seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
2. Bei Gegenvorschlägen beginnt die Frist gemäss Abs. 1 nach erfolgter Feststellung der Zulässigkeit gemäss Art. 17.
3. Während der Dauer von Beschwerdeverfahren stehen diese Fristen still.