132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Gegenvorschläge
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
Art. 14 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Gegenvorschläge
1. Gegenvorschläge der Stimmberechtigten müssen spätestens binnen 60 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung der Anträge des Landrates bei der Staatskanzlei hinterlegt werden.
2. Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. Die bescheinigten Unterschriften sind binnen 60 Tagen nach der Hinterlegung der Unterlagen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 einzureichen.