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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. Gegenvorschläge

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
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Art. 14 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. Gegenvorschläge

1. Gegenvorschläge der Stimmberechtigten müssen spätestens binnen 60 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung der Anträge des Landrates bei der Staatskanzlei hinterlegt werden.

2. Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.

3. Die bescheinigten Unterschriften sind binnen 60 Tagen nach der Hinterlegung der Unterlagen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 einzureichen.

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