Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Einreichung 1. Anträge

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden
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Art. 13 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Einreichung 1. Anträge

1. Anträge sind bei der Staatskanzlei einzureichen beziehungsweise zu hinterlegen.

2. Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text im Amtsblatt zu veröffentlichen.

3. Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die bescheinigten Unterschriften binnen 60 Tagen seit der Hinterlegung bei der Staatskanzlei einzureichen.

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