132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Unabänderlichkeit
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unabänderlichkeit
1. Anträge und Gegenvorschläge dürfen nach deren Veröffentlichung weder durch Zusatz noch durch Weglassen geändert werden.
2. Die Staatskanzlei kann offenkundige Verschriebe korrigieren.