Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Unabänderlichkeit

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unabänderlichkeit

1. Anträge und Gegenvorschläge dürfen nach deren Veröffentlichung weder durch Zusatz noch durch Weglassen geändert werden.

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